Der Durchschnittskäufer darf beim Reifenkauf ein Produkt erwarten, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht, so die Richterin zur Begründung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor sei.
»Das Werkstatt- und Prognosenrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Etwas anderes gilt nur, wenn ein offensichtiliches Auswahlverschulden vorliegt.« (OLG Thüringen, Urteil vom 29.03.1994, Az. 3 U 214/93)
»Soweit sich die Reparatur über die im ersten Gutachten angegebene Reparaturdauer von 10 Tagen und die im Nachtragsgutachten angesetzte Zusatzsdauer von sechs Tagen hinaus verzögerte, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden. Die Beklagte hat keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten würden, daß den Kläger an dieser Verzögerung ein Verschulden trifft. Eine schuldhafte Verzögerung der Arbeiten durch die Reparaturwerkstatt oder den Sachverständigen muß er sich nicht zurechen lassen, denn deise sind nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB.« (OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.1993, Az. 4 U 230/93)
»Auch die von dem Beklagten gegen die Reparatur- bzw. Mietdauer von 27 Tagen vorgebrachten Einwendungen sind nicht begründet. Dabei ist davon auszugehen, daß die Reparaturzeit, die der Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 29.01.1993 auf 8-10 Tage veranschlagt hatte, wegen wegen Lieferschwierigkeiten bei den Ersatzteilen auf 27 Tage angewachsen ist.« (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.-09.1994, Az. 1U 22/94)
»Den Kläger trifft auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Beauftragung der Reparaturwerkstatt. Nach dem Grundgedanken des § 249 Satz 1 BGB trägt der Schädiger das Reparatur- und Prognoserisiko (BGH NJW 72, 1800).« (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.1996, Az. 6U 1368/94)