Urteile

Auto an Kreuzung abgewürgt - Hintermann muss zahlen 08.02.2010 Wird ein Fahrschulwagen an einer Kreuzung abgewürgt und fährt der Hintermann auf, muss der Auffahrende den gesamten Unfallschaden bezahlen. So das Landgerichts München (Az. 19 S 14217/05) entschieden.

Im konkreten Fall musste ein Fahrschüler an einer roten Ampel anhalten. Beim Anfahren machte er einen Fehler und würgte den Motor des Golfs ab. Der Hintermann reagierte zu spät und rauschte mit seinem Fahrzeug auf den Fahrschulwagen auf. Von der Fahrschule verlangte der Mann, den Schaden an seinem Fahrzeug finanziell zu begleichen. Das sahen nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline die Münchner Richter anders.

Der Auffahrende muss sowohl seinen eigenen Schaden, als auch den Schaden am Fahrschulwagen bezahlen. Das Anfahren sei bekanntlich nur für Geübte kein Problem - mit einem beim Anfahren bockenden Fahrschulwagen müssen nachfolgende Autofahrer dagegen immer rechnen. Auch dem Argument des Autofahrers, dass der Aufkleber "Fahrschule" am Heck des Fahrschul-Golfs zu tief angebracht gewesen sei, vermochten die Richter nicht zu folgen. Denn spätestens beim Anfahren hätte der Hintermann das Schild bemerken müssen.

(Quelle: ampnet/nic)
Mängelbeseitigung bei Neuwagen auch nach einem Jahr 07.02.2010 Tritt bei einem Neuwagen innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, ist in aller Regel zu vermuten, dass er bereits vor der Auslieferung vorlag. Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung besteht aber auch noch nach mehr als zwölf Monaten und vor Ablauf von zwei Jahren. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 8 U 34/08) informierten der Deutsche Anwaltsverein (DVA) und der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD).

Im vorliegenden Fall funktionierte nach gut einem Jahr die Soft-Close-Funktion eines neuen Autos nicht mehr. Die betroffene Tür ließ sich nicht mehr ganz schließen. Während der Fahrt musste sie sogar festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Mehrere Reparaturversuche des Autohauses blieben erfolglos. Daraufhin wollte der Neuwagenbesitzer vom Kauf zurücktreten. Der Händler weigerte sich jedoch.

Der Autofahrer klagte und unterlag in erster Instanz zunächst, weil nicht bewiesen werden konnte, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestanden habe. Das Oberlandesgericht wertete dies anders und sah keine Beweispflicht des Autokäufers. Der Händler habe durch die kostenlosen Reparaturversuche im Rahmen der Garantie den Schaden akzeptiert. Er sei über die Kulanz hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkannt. Da der Mangel nicht behoben werden konnte, habe der Autofahrer das Recht, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

(Quelle: ampnet/jri)
Eiskratzen bei laufendem Motor 02.02.2010 eiskratzen.jpg Um die Scheiben schneller vom Eis zu befreien, lassen manche Autofahrer auch mal den Motor laufen, während sie mit dem Eiskratzer zugange sind. Allerdings besteht dabei das Risiko, mit einem Bußgeld von zehn Euro bestraft zu werden. Schließlich gilt dies als unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelastung und ist gesetzlich verboten.

Hinzu kommt der höhere Verschleiß des Motors, der im Leerlauf deutlich langsamer warm wird als im Fahrbetrieb und so nicht ausreichend mit Öl versorgt wird. „Im Leerlauf kann der Motor schneller verschleißen. Zudem verbraucht der Wagen extrem viel Kraftstoff“, sagt Karl Walter, Kfz-Experte der R+V Versicherung. Langfristig kann das zu Schäden führen, teure Reparaturen sind die Folge.

„Aber auch beim Losfahren sollte man dem Motor eine Aufwärmzeit gönnen und nicht sofort Vollgas geben. Je nach Modell und Alter braucht er rund zehn Kilometer, um warm zu werden“, so Walter. Nur die Besitzer eines Autos mit Standheizung haben diese Sorgen nicht, da eine solche Heizung den Motor und das gesamte Auto vorwärmt, sodass man sofort losfahren kann.

(Quelle: auto-reporter.net/sr)
Räumfahrzeuge im Einsatz haben Vorfahrt 22.01.2010 Räum- und Streufahrzeuge sind bei ihren winterlichen Einsätzen gegenüber anderen Fahrzeugen bevorrechtigt. Von einem „riskanten Kräftemessen“ mit motorisierten Schneeschiebern rät der Auto Club Europa (ACE) dringend ab, ebenso wie von Überholmanövern, weil es wegen der Überbreite von Schneepflügen zu gefährlichen Begegnungen kommen könnte.

Zugleich macht der Klub auf die einschlägige Rechtsprechung aufmerksam. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az:11 O 780/00) haftet bei der Kollision mit einem Räumfahrzeug derjenige für den Schaden, der nachgewiesenermaßen nicht weit genug rechts gefahren ist.

Nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Räumfahrzeuge gewisse Vorrechte. So dürfen Räum- und Streufahrzeuge „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“ Obwohl er die Mindestgeschwindigkeit unterschreitet, ist so beispielsweise auch ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug nach geltender Rechtsprechung in diesem Umfeld nicht für Unfälle verantwortlich zu machen.

Räumfahrzeuge sind in der Regel mit 20-25 km/h, Streufahrzeuge mit 40-55 km/h unterwegs. Wer nicht direkt in die „Salzfontänen“ geraten will, hält entsprechenden Abstand zum Streufahrzeug oder Schneepflug. Wer aber glaubt, hinter einem solchen Fahrzeug auf der sicheren Seite zu ein, der irrt: Auch hier sind Fahrbahnen oftmals noch glatt.

Einzelne Räumfahrzeuge sollten nur überholt werden, wenn es der Straßenzustand wirklich erlaubt und das Manöver auch gefahrlos beendet werden kann. Bei Räumfahrzeugen im Gegenverkehr wird empfohlen, das Tempo zu verringern, möglichst weit rechts zu fahren oder kurz anzuhalten, bis der Pflug die Stelle passiert hat.

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Foto: VDStr.-Fachgewerkschaft/auto-reporter.net

(Quelle: auto-reporter.net/sr)
Alte Reifen können nicht neu sein 21.01.2010 Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden und gilt als mangelhaft. So entschied eine Starnberger Richterin (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09, DAR, Heft 2, 2010) am 16. Dezember 2009.
Der Durchschnittskäufer darf beim Reifenkauf ein Produkt erwarten, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht, so die Richterin zur Begründung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor sei.
Bestätigt wurde damit eine Entscheidung des AG Hamburg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06), in der über drei Jahre alte Neureifen für mangelhaft erklärte wurden. Die Richterin orientierte sich seinerzeit an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Danach ist für die Neuwertigkeit von Reifen nicht nur erheblich, dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird und keine durch eine längere Lagerungsdauer bedingten Mängel vorliegen. Auch dürften aus der Lagerungsdauer keine sonstigen erheblichen Nachteile resultieren. Eine mehr als dreijährige Lagerdauer habe jedoch erhebliche Auswirkungen auf die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert und stelle somit einen Sachmangel dar, wurde festgestellt.

Beide Entscheidungen entsprechen einer langjährigen Forderung des ADAC, nach der neue Reifen keinesfalls älter als maximal drei Jahre sein dürfen. Die Reifenindustrie behauptet zwar, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, doch vermindere es die Restnutzungsdauer erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert worden sei, so der ADAC. Hinzu komme der erhebliche Wertverlust beim Fahrzeugverkauf. Empfohlen wird, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.

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(Quelle: auto-reporter.net/sr)
Überschreiten der Reparaturdauer 13.01.2010

geht nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten

In aller Regel hängt diese Ausfallzeit davon ab, innerhalb welchen Zeitraumes das unfallbedingt geschädigte Fahrzeug des Unfallgeschädigten repariert oder ein Nutzfahrzeug beschafft werden kann.
Die Überschreitung einer von einem Sachverständigen oder einer Reparaturwerkstätte geschätzten Reparaturdauer allein ist unbeachtlich.

Der Begriff »geschätzte Reparaturdauer« beinhaltet bereits die Aussage einer wahrscheinlichen Abweichung, welche naturgemäß vor allem in einer Verlängerung bestehen kann.
Wie lange darf die Reparaturzeit überschritten werden, um dem Unfallopfer noch den Anspruch auf ein Mietfahrzeug zu gewähren?
Der Verfasser schlägt vor, eine Überschreitung um ca. 50% hinzunehmen. Unbedenklich ist in den meisten Fällen auch, wenn die vom Sachverständigen (nach Arbeitstagen der Werkstatt) geschätzte Reparaturdauer durch Wochenendtage überschritten wird.

Dazu einige Gerichtsentscheidungen:
»Das Werkstatt- und Prognosenrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Etwas anderes gilt nur, wenn ein offensichtiliches Auswahlverschulden vorliegt.«
(OLG Thüringen, Urteil vom 29.03.1994, Az. 3 U 214/93)
»Soweit sich die Reparatur über die im ersten Gutachten angegebene Reparaturdauer von 10 Tagen und die im Nachtragsgutachten angesetzte Zusatzsdauer von sechs Tagen hinaus verzögerte, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden. Die Beklagte hat keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten würden, daß den Kläger an dieser Verzögerung ein Verschulden trifft. Eine schuldhafte Verzögerung der Arbeiten durch die Reparaturwerkstatt oder den Sachverständigen muß er sich nicht zurechen lassen, denn deise sind nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB.«
(OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.1993, Az. 4 U 230/93)
»Auch die von dem Beklagten gegen die Reparatur- bzw. Mietdauer von 27 Tagen vorgebrachten Einwendungen sind nicht begründet. Dabei ist davon auszugehen, daß die Reparaturzeit, die der Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 29.01.1993 auf 8-10 Tage veranschlagt hatte, wegen wegen Lieferschwierigkeiten bei den Ersatzteilen auf 27 Tage angewachsen ist.«
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.-09.1994, Az. 1U 22/94)
»Den Kläger trifft auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Beauftragung der Reparaturwerkstatt. Nach dem Grundgedanken des § 249 Satz 1 BGB trägt der Schädiger das Reparatur- und Prognoserisiko (BGH NJW 72, 1800).«
(OLG Dresden, Urteil vom 17.01.1996, Az. 6U 1368/94)

(Quelle: Rechtsanwalt Peter Kragler, Verkehrsunfallrecht Band 1/a, 1996)